COVID‑19‑Impffinanzierungs‑ und Übergangs‑Gesetz 2023
abgestimmt am
14.06.2023
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen 20‑Euro‑Zweckzuschuss pro COVID‑19‑Impfung ein, verlängert das COVID‑19‑Maßnahmengesetz bis Juni 2023 und ändert zahlreiche Gesundheits‑ und Sozialgesetze, um Tests, Impfungen, Risikogruppen‑Atteste und Honorare zu regeln. Die Kosten werden aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds erstattet.
einfache MehrheitXXVII14.06.2023
Gesetz
Gesundheit
Zivilschutz
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliches Eigentum
öffentliche Verwaltung
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Der Bund zahlt einen Zweckzuschuss von 20 € pro nachweislich verabreichter COVID‑19‑Impfung, gültig für Impfungen vom 1. Juli 2023 bis 31. März 2024.
Die Übergangsbestimmungen des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes gelten für Sachverhalte bis zum 30. Juni 2023; das neue Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Der Gesundheitsminister kann Früherkennungs‑ und Überwachungsprogramme einrichten, die nur nicht‑personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.
Ärzte, Apotheken und Labore dürfen COVID‑19‑Tests (Antigen‑ und PCR‑Tests) durchführen; für jede Testleistung wird ein pauschales Honorar von 25 € gezahlt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.