Zusammenfassung
Der Entwurf führt ein Verbot von Vereinbarungen zur Zuweisung von ärztlichen Rezepten an bestimmte Apotheken ein und erlaubt Apotheken, Medikamente in Pick‑up‑Stationen zu hinterlegen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/12/2023XXVII
Apotheke
Schwerpunkte
- Ein neues Gesetzes‑Element (§ 5a) verbietet jede Form von Absprachen, die ärztliche Verschreibungen an bestimmte Apotheken leiten.
- Das Verbot umfasst auch das Gewähren oder Annehmen von direkten und indirekten Vorteilen für die Zuweisung von Rezepten.
- Kommerzielles Sammeln und Weiterleiten von ärztlichen Rezepten an ausgewählte Apotheken wird ausdrücklich untersagt.
- Ausnahmen gelten für die Versorgung in Krankenhäusern, Pflegeheimen, für Sozialversicherungsträger, für beauftragte Pflegepersonen und für nachbarschaftliche Hilfen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.