Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Wirtschaftliche‑Eigentümer‑Register, erweitert Meldepflichten, stärkt behördliche Zusammenarbeit und führt strengere Sanktionen sowie ein gestaffeltes Inkrafttreten ein.Bundesministerium für Finanzen4/28/2023XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph § 14a schafft eine rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von Sanktionen.
- Bei Unternehmen in Insolvenz wird der bestellte Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen, sofern keine weitere Führungsebene mehr vorhanden ist.
- Ein Pflichtfeld wird eingeführt, in dem die Meldung angeben muss, ob ein relevantes Treuhandschafts‑Verhältnis vorliegt.
- Die Einsicht in das Register ist nur Personen und Organisationen mit nachgewiesenen berechtigten Interessen gestattet; ein Antrag muss elektronisch gestellt und durch eine E‑ID verifiziert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.