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Neues Tierärztegesetz – Regelung des tierärztlichen Berufs
Ministerialentwurf vom 08.06.2020

Zusammenfassung

Das Tierärztegesetz legt fest, wer in Österreich tierärztlich tätig sein darf, definiert notwendige Qualifikationen, führt ein zentrales Register (Tierärzteliste) ein und regelt den Betrieb von Praxen, Kliniken sowie das Führen einer Hausapotheke. Es enthält zudem Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Sanktionen bei Verstößen.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/9/2020XXVII
Tierschutz
Tiermedizin
Arbeitsrecht
Europäische Union
internationales Arbeitsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.10.2020
  • Berufszulassung erfordert die Eintragung in die Tierärzteliste und den Nachweis allgemeiner (Handlungsfähigkeit, Aufenthalt, Deutschkenntnisse) sowie besonderer Qualifikationen (Veterinärstudium oder gleichwertiger Nachweis).
  • Nur Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Kern‑tätigkeiten wie Untersuchung, Behandlung, Impfungen, operative Eingriffe, Verordnung von Arzneimitteln, Schlachttier‑ und Fleischuntersuchungen sowie künstliche Besamung ausführen.
  • Der Betrieb einer tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik ist nur freiberuflich selbständig tätigen Tierärzten bzw. Gesellschaften erlaubt; die Einrichtung muss hygienischen Mindeststandards entsprechen, eine Haftpflichtversicherung besitzen und bei der Kammer gemeldet werden.
  • Tierärzte aus dem EWR und der Schweiz dürfen in Österreich grenzüberschreitend arbeiten, müssen dafür jährlich eine Bescheinigung des Herkunfts‑ bzw. Niederlassungsstaates vorlegen und die gleichen beruflichen Pflichten erfüllen.
Regierungsvorlage
Neues Tierärztegesetz – Regelungen für Berufszulassung, Praxisbetrieb und Sanktionen
einfache Mehrheit XXVII 21.04.2021
Gesetz
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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