Zusammenfassung
Das Bundes‑Ehrenzeichengesetz fasst die bisherigen Regelungen zu staatlichen Auszeichnungen zusammen, legt fest, wer sie verleihen darf, und führt klare Bedingungen für den Widerruf sowie die posthume Aberkennung ein.Bundeskanzleramt6/5/2023XXVII
ehrende Auszeichnung
Schwerpunkte
- Das Gesetz fasst die drei bisherigen Ehrenzeichen‑Gesetze zu einem einheitlichen Bundes‑Ehrenzeichengesetz zusammen.
- Die Verleihung erfolgt durch den/die Bundespräsident*in (für die Republik‑Ehrenzeichen) bzw. durch die Bundesregierung bzw. den/die zuständige*n Minister*in (für Bundes‑Ehrenzeichen).
- Für das Bundes‑Ehrenzeichen können Vorschläge von Minister*innen des jeweiligen Wirkungsbereichs eingebracht werden; bei nicht zuordenbaren Leistungen geht der Vorschlag an die Bundeskanzler*in.
- Für die Wissenschaft‑ und Kunst‑Ehrenzeichen werden je sechs österreichische Träger*innen in Kurien berufen, die über weitere Verleihungen entscheiden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.