Novelle 2023: Detaillierte Aufschlüsselung von Förderungen im Transparenzdatenbankgesetz
Ministerialentwurf vom 26.09.2023Zusammenfassung
Der Entwurf 2023 verfeinert das Transparenzdatenbankgesetz 2012, indem er den Förderungsbegriff in mehrere Unterkategorien gliedert, neue Erfassungs- und Meldepflichten einführt und die Möglichkeit schafft, Wirkungsziele sowie -indikatoren zu dokumentieren.Bundesministerium für Finanzen9/27/2023XXVII
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Z 4 wird geändert, sodass die Ausnahme von Sachleistungen entfällt.
- Leistungen, die nicht Geldleistungen sind, müssen von den leistenden Stellen unverzüglich in die Transparenzdatenbank eingetragen und aktuell gehalten werden.
- Der Förderungsbegriff wird in sieben Unterkategorien aufgeteilt: Mitgliedsbeiträge, Gesellschafterzuschüsse, Spenden und Jubiläumsgelder, direkte Förderungen, Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter, Wiedergutmachungen und Zahlungen an Intermediäre.
- Leistende Stellen müssen angeben, ob das Leistungsangebot nach haushaltsrechtlichen Vorschriften die Spezifikation 6 (Bund oder Bund‑ähnliche Rechtsträger) oder die Spezifikation 16 (andere öffentliche Einrichtungen) erhält.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.