Novelle zum Theaterarbeitsgesetz – Klarstellung von Gastverträgen und Vermittlung
Ministerialentwurf vom 24.10.2023Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Theaterarbeitsgesetz: § 34 Abs. 2 wird gestrichen, § 41 präzisiert die Bedingungen für Gastverträge und führt eine klare Berechnung des Durchschnittsbezugs ein; § 42 wird neu gefasst, um Vermittlungstätigkeiten zu definieren und Gebühren zu begrenzen. Inkrafttreten ab 1. September 2025.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft10/25/2023XXVII
Arbeitsrecht
Darstellende Künste
Schwerpunkte
- Der bisherige § 34 Abs. 2 wird aufgehoben, weil er in der Praxis nicht mehr relevant ist.
- Gastverträge werden klar definiert: Typ I (max. 5 Aufführungen) und Typ II (6‑60 Aufführungen) mit Entgelt, das den Durchschnittsbezug des Ensembles übersteigt.
- Der Betriebsrat darf die Aufzeichnungen zur Berechnung des Durchschnittsbezugs einsehen; der Gast muss den Betrag nur auf Nachfrage erhalten.
- Die Berechnung des Durchschnittsbezugs erfolgt in drei Schritten: (1) Jahresbruttobezüge aller Ensemblemitglieder, (2) Ermittlung der Anwesenheitszeiten und Entgelt des Gastes, (3) Gegenüberstellung beider Werte.
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