Einbeziehung von Leiharbeitsbetrieben in das Bauarbeiter‑Schlechtwetterentschädigungsgesetz
Ministerialentwurf vom 17.03.2024Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bauarbeiter‑Schlechtwetterentschädigungsgesetz, um Leiharbeitsbetriebe verfassungskonform in den Geltungsbereich einzubeziehen und die Rückerstattungsprozesse zu vereinfachen.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft3/18/2024XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich des BSchEG wird erweitert, sodass Leiharbeitnehmer*innen in Betrieben, die dem BSchEG unterliegen, ebenfalls Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben.
- Der Verweis im Gesetz auf das Landarbeitsgesetz wird von der Fassung 1948 auf die aktuelle Fassung von 2021 aktualisiert.
- Ein neuer § 2a verpflichtet Überlassungsbetriebe, die Meldung nach § 12 AÜG zusammen mit der BUAG‑Meldung an die Urlaubs‑ und Abfertigungskasse zu übermitteln.
- Die Beitragspflicht für die Schlechtwetterentschädigung wird auf Leiharbeitsbetriebe ausgeweitet, die nun den Beitrag für die überlassenen Arbeitnehmer*innen leisten müssen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.