Einbeziehung von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben in das Bauarbeiter‑Schlechtwetterentschädigungsgesetz
abgestimmt am
04.07.2024
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert den Geltungsbereich des Bauarbeiter‑Schlechtwetterentschädigungsgesetzes auf Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, führt eine neue Meldepflicht ein und passt Beitrags- sowie Rechtsmittelregelungen an.
einfache MehrheitXXVII04.07.2024
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der Geltungsbereich des BSchEG wird auf Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe ausgeweitet, sodass überlassene Arbeitnehmer Schlechtwetterentschädigung erhalten.
Ein neuer § 2a verpflichtet Überlassungsbetriebe, die Meldung nach dem AÜG zusammen mit ihrer BUAG‑Meldung an die BUAK zu übermitteln.
Die Beitragspflicht für die Schlechtwetterentschädigung wird auf überlassene Arbeitnehmer ausgedehnt und den Trägern der Krankenversicherung ein Rechtsmittel gegen unrechtmäßige Beiträge eingeräumt.
Der Verweis auf das Landarbeitsgesetz wird von der Fassung 1948 auf die aktuelle Fassung von 2021 aktualisiert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.