Erweiterung des Verteidigungskostenbeitrags bei Ermittlungs- und Hauptverfahren
Ministerialentwurf vom 23.04.2024Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen § 196a ein, der bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten bis zu 6 000 Euro Verteidigungskosten erstattet, und erhöht die Höchstbeträge des § 393a für Freisprüche auf 30 000 €, 13 000 € bzw. 5 000 €, mit Möglichkeit zur Aufstockung bei besonders langen oder umfangreichen Verfahren.Bundesministerium für Justiz4/24/2024XXVII
Strafrecht
Schwerpunkte
- Ein neuer § 196a schafft einen Anspruch auf staatliche Kostenunterstützung, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird.
- Die Höchstbeträge für den Verteidigungskostenbeitrag bei Freisprüchen werden auf 30 000 €, 13 000 € bzw. 5 000 € angehoben.
- Der neue Ziffer 7 im § 31 Abs. 1 verankert die Bezugnahme auf den neuen § 196a.
- Der Anspruch entsteht nur, wenn das Ermittlungsverfahren nach §§ 108 oder 190 eingestellt wird.
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