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Einführung von Telearbeit – Neuer Rechtsrahmen für ortsungebundenes Arbeiten
Ministerialentwurf vom 05.05.2024

Zusammenfassung

Der Entwurf ersetzt das Wort „Homeoffice“ durch „Telearbeit“, definiert Telearbeit als Arbeit in der Wohnung oder an selbst gewählten Orten, und legt schriftliche Vereinbarungen, Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel sowie eine neue Telearbeitspauschale fest. Die Regelungen gelten ab dem 1. Jänner 2025.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft5/6/2024XXVII
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Steuerwesen
Arbeitsrecht
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soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Der neue § 2h definiert Telearbeit, die sowohl in der eigenen Wohnung als auch an selbst gewählten Orten außerhalb des Unternehmens möglich ist.
  • Der Begriff „absehen“ wird in § 7a durch „abzusehen“ ersetzt, um die Schreibweise zu korrigieren.
  • Der neue § 2h tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für alle ab diesem Datum neu geschlossenen Telearbeitsvereinbarungen.
  • In allen betroffenen Gesetzen wird das Wort „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt, z. B. im Arbeitsverfassungsgesetz.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Einführung einheitlicher Regelungen für Telearbeit
einfache Mehrheit XXVII 04.07.2024
Gesetz
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Kocher Martin, Mag. Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
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