Erweiterte Bekämpfung von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Ministerialentwurf vom 06.05.2024Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, um Scheinunternehmen besser zu bekämpfen. Er erweitert die Datenbank, bindet das Arbeitsmarktservice ein und erlaubt vorübergehende Geldtransaktionssperren. Zudem wird die Haftung von Auftraggebern auf alle Arbeitnehmer in der Auftragskette ausgedehnt.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft5/7/2024XXVII
Finanzwesen
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Begriff „und“ wird in § 3 Abs. 2 durch ein Komma ersetzt und ein neuer Ziff 6 mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) eingefügt, sodass das AMS künftig Daten aus der Sozialbetrugsdatenbank nutzen kann.
- Das Bundesministerium für Finanzen muss eine Sozialbetrugsdatenbank führen, die künftig nicht nur Daten zu Beitragsverkürzungen, sondern auch zu allen Formen gerichtlich strafbaren Sozialbetrugs durch Unternehmen enthält.
- Ein neuer Absatz 2a definiert, dass ein Verdacht auf ein Scheinunternehmen auch besteht, wenn das Unternehmen andere Firmen unterstützt, etwa durch das Legen von Rechnungen ohne Gegenleistung.
- Das Amt für Betrugsbekämpfung kann Banken anweisen, Geldtransaktionen von festgestellten Scheinunternehmen bis zu 30 Tage (max. 90 Tage) vorübergehend zu blockieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.