Erweiterung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – neue Registrierung, Messpflichten & Grenzwerte
Ministerialentwurf vom 09.07.2020Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen um neue Definitionen, Registrierungs- und Meldepflichten für mittelgroße Anlagen sowie strengere Mess‑ und Überwachungsanforderungen.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort7/10/2020XXVII
Umwelt
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich wird erweitert und nun ausdrücklich Ausnahmen für Anlagen definiert, die ihre Emissionen komplett in ein Produktionsverfahren leiten, Heizungsanlagen, Forschungseinrichtungen sowie kleine Gasturbinen und Motoren (< 1 MW) einschließt.
- Eine Aggregationsregel erlaubt es, die Brennstoffwärmeleistung mehrerer benachbarter Anlagen, die über einen gemeinsamen Schornstein abführen, zu addieren und als eine einzige Anlage zu behandeln.
- Neue Definitionen für „mittelgroße Anlagen“ (1‑< 50 MW) sowie Unterkategorien für bestehende (vor 19. Dez 2017 genehmigt) und neue Anlagen werden eingeführt.
- Betreiber von mittelgroßen Anlagen müssen sich im Register „edm.gv.at“ registrieren und dafür die Angaben aus Anlage 4 (z. B. Brennstoffleistung, Wirtschaftszweig, Inbetriebnahmedatum) übermitteln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.