Zusammenfassung
Der Entwurf führt ein Schusswaffenkennzeichnungsgesetz ein, das Hersteller, Importeure und Inhaber verpflichtet, Waffen und wichtige Einzelteile dauerhaft zu kennzeichnen, und passt das EU‑Polizeikooperationsgesetz an, um Frontex‑Statutspersonal rechtlich zu integrieren.Bundesministerium für Inneres7/20/2020XXVII
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Hersteller, Importeure und Inhaber müssen jede Schusswaffe und wesentliche Einzelteile mit einer dauerhaften, lesbaren Kennzeichnung versehen, die Hersteller‑/Markenangaben, Herkunftsland, Herstellungsnummer, Jahr und ggf. Typ enthält.
- Ausgenommen sind Waffen, die bereits in einem anderen EU‑Mitgliedstaat nach den EU‑Vorgaben gekennzeichnet wurden, historische Waffen (vor 1900) und Druckluft‑/CO₂‑Waffen bis 6 mm Kaliber.
- Gewerbetreibende mit entsprechender Gewerbeberechtigung dürfen die Kennzeichnung gegen ein angemessenes Entgelt durchführen; bei staatlich überführten Waffen kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft vorgenommen werden.
- Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gelten als Verwaltungsübertretung und können mit Geldstrafen bis zu 10 000 € oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet werden; freiwillige nachträgliche Kennzeichnung kann Strafen verhindern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.