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Stärkung von Barrierefreiheit, Jugendschutz und Plattform‑Regulierung im Audiovisuellen Mediendienst
Ministerialentwurf vom 03.09.2020

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das AMD‑G, KOG, ORF‑G und PrR‑G, um Barrierefreiheit zu stärken, Video‑Sharing‑Plattformen stärker zu regulieren, Werbung für Kinder, Alkohol, Tabak und ungesunde Lebensmittel einzuschränken und zusätzliche Finanzmittel für die RTR‑GmbH bereitzustellen.
Bundeskanzleramt9/4/2020XXVII
Hörfunk
Fernsehen

Schwerpunkte

  • Der Begriff "audiovisueller Mediendienst" wird präzisiert und es wird eine neue Definition für barrierefreie Information eingeführt, die Inhalte für Menschen mit Hör‑, Seh‑ oder kognitiven Beeinträchtigungen leichter zugänglich macht.
  • Neue Regelungen für Video‑Sharing‑Plattformen: Anbieter müssen sich bei der Regulierungsbehörde registrieren, ein Verzeichnis wird geführt, und sie erhalten Verpflichtungen zu Meldesystemen, Altersverifikation und Entfernung verbotener Inhalte.
  • Kommerzielle Kommunikation wird stärker reguliert: Werbung für Alkohol, Tabak, Lebensmittel mit hohem Zucker‑/Salz‑/Fettgehalt und Arzneimittel muss klare Richtlinien erfüllen; Produktplatzierung ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
  • Der ORF muss bis 2030 die Barrierefreiheit aller Sendungen erreichen, jährliche Aktionspläne mit konkreten Zielen (z. B. +2,5 % für Informations‑ und Kultur‑Sendungen) vorlegen und Fortschritte bis zum 31. März des Folgejahres melden.
Regierungsvorlage
Audiovisuelle Mediendienste‑ und Rundfunkreform 2021
einfache Mehrheit XXVII 10.12.2020
Gesetz
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Kurz Sebastian

ÖVP

Bundeskanzler
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