Audiovisuelle Mediendienste‑ und Rundfunkreform 2021
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert das AMD‑G, das ORF‑G und das PrR‑G um neue Definitionen, strengere Vorgaben für Barrierefreiheit, Jugendschutz und Werbung sowie umfangreiche Berichtspflichten und Geldstrafen.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Hörfunk
Fernsehen
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Begriff „nutzergeneriertes Video“ wird neu definiert und in § 2 Z 2 sowie § 2 Z 26b aufgenommen.
Eine neue Definition von „barrierefreie Information“ wird eingeführt, um Inhalte für Menschen mit Seh‑/Hörbehinderung leichter zugänglich zu machen.
Die Definition von „Sendung“ wird präzisiert und umfasst künftig alle audiovisuellen Inhalte, die unabhängig von ihrer Länge aus einer Bild‑/Tonfolge bestehen.
Ein neuer Paragraph 35a legt fest, dass Video‑Sharing‑Plattform‑Betreiber finanziell an die Finanzierung von Auflagen des AMD‑G beteiligt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.