Novelle zum E‑Government‑Gesetz und Passgesetz – Einführung und Ausbau des elektronischen Identitätsnachweises (E‑ID)
Ministerialentwurf vom 13.09.2020Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das E‑Government‑Gesetz und das Passgesetz, um den elektronischen Identitätsnachweis (E‑ID) zu stärken: Er definiert neue Abläufe für die Erstellung einer Personenbindung, erweitert Datenübermittlungen an Dritte und hebt das Widerspruchsrecht nach DSGVO auf.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort9/14/2020XXVII
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Der Entwurf definiert die "Verwendung des E‑ID" (Z 10a) als Auslösen einer Personenbindung entweder über eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgang.
- Bei Nutzung des E‑ID über den gleichwertigen Vorgang muss die verschlüsselte Stammzahl im E‑ID gespeichert werden, weil sie nicht vom VDA übermittelt wird.
- Der VDA übermittelt die verschlüsselte Stammzahl nur, wenn die Personenbindung durch eine qualifizierte elektronische Signatur ausgelöst wurde; im anderen Fall erfolgt die Speicherung intern.
- Der Bundesminister für Inneres kann Dritten die Nutzung des E‑ID‑Systems erlauben, muss jedoch sicherstellen, dass diese Dritten die Daten nur nach Treu‑und‑Glauben‑Grundsatz verarbeiten und bei Verstößen Meldungen an die Datenschutzbehörde und den Minister senden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.