Einführung und Ausweitung des elektronischen Identitätsnachweises (E‑ID) in Österreich
abgestimmt am
10.12.2020
Zusammenfassung
Die Novelle erweitert das E‑Government‑Gesetz, das Pass‑, Führerschein‑ und Kraftfahr‑Gesetz, um den elektronischen Identitätsnachweis (E‑ID) zu stärken, digitale Führerscheine und Zulassungsscheine einzuführen und die Datenverarbeitung für Behörden zu zentralisieren.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Gesetz
Ausweis
Informatik
Straßenverkehr
Verwaltungsorganisation
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Der Begriff „Verwendung des E‑ID“ wird eingeführt und definiert, dass die Personenbindung entweder durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen gleichwertigen Vorgang ausgelöst werden kann.
Bei Nutzung des E‑ID wird die verschlüsselte Stammzahl entweder vom VDA (bei qualifizierter Signatur) oder direkt im E‑ID gespeichert (bei gleichwertigem Vorgang).
Für die Vorregistrierung eines E‑ID dürfen Inhaber von inländischen Reisedokumenten (max. 6 Jahre abgelaufen) Namen, Geburtsdatum, Pass‑/Personalausweisnummer und E‑Mail-Adresse angeben; diese Daten dürfen 30 Tage gespeichert werden, danach müssen sie gelöscht werden.
Betroffene verlieren das Widerspruchs‑ und Einschränkungsrecht nach Art. 21/18 DSGVO für die Verarbeitung im Rahmen des E‑ID‑Systems; sie erhalten jedoch ein Informationsrecht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.