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Verkürzung der Eigentumsfrist für Low‑Value Fundgegenstände
Ministerialentwurf vom 24.09.2020

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf verkürzt die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis 100 € erwirbt, von einem Jahr auf sechs Monate und legt den Inkraft‑Zeitpunkt auf den 1. Januar 2021 fest.
Bundesministerium für Justiz9/25/2020XXVII
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis zu 100 € erwirbt, wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
  • Die neue Regelung gilt für alle Fundgegenstände, die ab dem 1. Januar 2021 bei der Fundbehörde gemeldet werden.
  • Durch die kürzere Aufbewahrungsfrist kann die Lagerfläche um etwa 25 % reduziert werden, was jährliche Einsparungen von ca. 45 000 € ermöglicht.
  • Die meisten Gegenstände (über 90 %) werden bereits im ersten Monat nach dem Verlust abgeholt; die verkürzte Frist richtet sich daher vor allem an die wenigen Fälle, die länger liegen bleiben.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Fundrechts‑Novelle 2023: Verkürzte Frist für Eigentumsübertragung bei kleinen Fundgegenständen
einfache Mehrheit XXVII 30.03.2023
Gesetz
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 42

GRÜNE

Bundesministerin für Justiz
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