Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verkürzt die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis 100 € erwirbt, von einem Jahr auf sechs Monate und legt den Inkraft‑Zeitpunkt auf den 1. Januar 2021 fest.Bundesministerium für Justiz9/25/2020XXVII
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis zu 100 € erwirbt, wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
- Die neue Regelung gilt für alle Fundgegenstände, die ab dem 1. Januar 2021 bei der Fundbehörde gemeldet werden.
- Durch die kürzere Aufbewahrungsfrist kann die Lagerfläche um etwa 25 % reduziert werden, was jährliche Einsparungen von ca. 45 000 € ermöglicht.
- Die meisten Gegenstände (über 90 %) werden bereits im ersten Monat nach dem Verlust abgeholt; die verkürzte Frist richtet sich daher vor allem an die wenigen Fälle, die länger liegen bleiben.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.