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Verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz‑, Warmwasser‑ und Kältekosten
Ministerialentwurf vom 22.10.2020

Zusammenfassung

Der Entwurf erweitert das Heizkostenabrechnungsgesetz, sodass in Mehrparteienhäusern die Heiz‑, Warmwasser‑ und Kältekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen, wenn die Nutzer den Verbrauch beeinflussen können. Er führt neue Mess- und Informationspflichten, Mindestquoten für verbrauchsabhängige Kosten und Sanktionen bei Nicht‑Einhaltung ein.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort10/23/2020XXVII
Energie

Schwerpunkte

  • Das Gesetz verpflichtet, in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten die Heiz‑, Warmwasser‑ und Kältekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen, wenn die Nutzer den Verbrauch beeinflussen können und die erwartete Einsparung die Messkosten übersteigt.
  • Wird die Messung technisch nicht möglich, dürfen die Kosten nach der versorgbaren Nutzfläche aufgeteilt werden; das gilt insbesondere bei Gebäuden mit ungünstiger Wärmetechnik.
  • Mindestens 55 % der Heiz‑ und Warmwasserkosten sowie mindestens 80 % der Kältekosten müssen nach den ermittelten Verbrauchsanteilen verteilt werden; der Rest wird nach versorgbarer Nutzfläche aufgeteilt.
  • Der Anbieter muss ein Stammblatt führen, das technische Daten der Anlage und Messgeräte enthält; bei Installation von Wärmezählern entfällt die Angabe zu den Heizkörpern.
Regierungsvorlage
Novelle des Heiz‑ und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG)
einfache Mehrheit XXVII 19.05.2021
Gesetz
Image of politician Schramböck Margarete, Dr.

Schramböck Margarete, Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
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