Einführung eines gerichtlichen Restrukturierungsrahmens zur Vermeidung von Insolvenzen
Ministerialentwurf vom 21.02.2021Zusammenfassung
Das RIRL‑UG führt ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren ein, das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ermöglicht, durch Verhandlungen und Maßnahmen eine Insolvenz abzuwenden. Es definiert die Voraussetzungen, den Ablauf, die Rolle eines Restrukturierungsbeauftragten, die Möglichkeit einer Vollstreckungssperre und das Verfahren zur Annahme bzw. Bestätigung von Restrukturierungsplänen.Bundesministerium für Justiz2/22/2021XXVII
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Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Ein Schuldner kann ein Restrukturierungsverfahren beantragen, wenn eine wahrscheinliche Insolvenz vorliegt – das heißt, dass das Unternehmen ohne Restrukturierung gefährdet wäre (z. B. Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote unter 8 % liegt).
- Von den Restrukturierungsmaßnahmen sind bestimmte Schuldner ausgenommen, darunter Banken, Versicherungen, zentrale Gegenparteien, öffentliche Stellen und natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
- Das Gericht bestellt einen unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten, wenn eine Vollstreckungssperre angeordnet wird, die Gläubigerinteressen geschützt werden müssen oder ein Gläubiger bzw. die Mehrheit der Gläubiger dies beantragt.
- Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht eine Vollstreckungssperre anordnen, die für maximal drei Monate gilt und bei Bedarf auf insgesamt sechs Monate verlängert werden kann, um die Restrukturierungsverhandlungen zu schützen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.