Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch kranker Patient*innen – UbG‑Novelle 2021
Ministerialentwurf vom 28.02.2021Zusammenfassung
Der Entwurf reformiert das Unterbringungsgesetz, stärkt Patientenrechte, definiert neue Vertretungsformen, regelt die Zusammenarbeit von Ärzten, Polizei und Gerichten und führt besondere Schutzbestimmungen für Minderjährige ein.Bundesministerium für Justiz3/1/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Einführung neuer Definitionen (Patient, Vertreter, Vertrauensperson) und klare Begriffsbestimmungen zur besseren Verständlichkeit des UbG.
- Nur entscheidungsfähige Personen dürfen auf ihr eigenes Verlangen untergebracht werden; nicht‑entscheidungsfähige Personen können nicht ohne Vertreter*innen eingewiesen werden.
- Verfahren für Unterbringung ohne Verlangen: ärztliche Untersuchung (§ 8) und mögliche Polizeiverfügung (§ 9) mit schriftlicher, eigenhändig gestellter Anfrage des Patienten.
- Der Abteilungsleiter muss bei einer Unterbringung unverzüglich Patienten‑anwalt, gewählten Vertreter und Vertrauensperson informieren; bei fehlendem Widerspruch auch gesetzliche Vertreter und nahe Angehörige.
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