Die Novelle des Unterbringungsgesetzes stärkt die Rechte von psychisch kranken Personen, definiert neue Rollen wie Patientenanwalt und Vertrauensperson, regelt die Zusammenarbeit von Ärzten, Polizei und Kliniken, führt ein 24‑Stunden‑Prinzip für das Verlassen der Abteilung ein und schafft spezielle Bestimmungen für Minderjährige.
einfache MehrheitXXVII08.07.2022
Gesetz
Notar
Gesundheit
Rechtsanwalt
Bürgerliches Recht
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.07.2023
Der Gesetzestext definiert zentrale Begriffe (Patient, Vertreter, Vertrauensperson) und legt fest, dass Unterbringung nur bei Vorliegen von psychischer Krankheit und ernstlicher Gefährdung zulässig ist.
Eine Person darf nur dann auf ihr eigenes Verlangen untergebracht werden, wenn sie entscheidungsfähig ist; nicht‑entscheidungsfähige Personen können weder auf ihr noch auf das Verlangen ihres Vertreters untergebracht werden.
Der Abteilungsleiter muss nach einer Unterbringung unverzüglich den Patientenanwalt, den gesetzlichen Vertreter, die Vertrauensperson und einen im Haushalt lebenden Angehörigen informieren.
Die Aufnahmeuntersuchung nach § 8 muss von einem Arzt durchgeführt werden, der die Unterbringungs‑Voraussetzungen prüft und in der Bescheinigung die Gründe sowie mögliche Alternativen dokumentiert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.