Terminologische Anpassung von Amtsverschwiegenheit zu Pflicht zur Geheimhaltung
Ministerialentwurf vom 05.05.2025Zusammenfassung
Der Entwurf ersetzt in elf Gesetzen das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die neutralere Formulierung „Pflicht zur Geheimhaltung“ und lässt die Änderungen am 1. September 2025 wirksam werden.Bundesministerium für Inneres5/6/2025XXVIII
Grenze
Ausweis
Flüchtling
Strafrecht
Zivilschutz
Verteidigung
Staatsangehöriger
öffentliche Sicherheit
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.09.2025
- In vier zentralen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Formulierung „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
- Das Staatsschutz‑ und Nachrichtendienst‑Gesetz wird analog angepasst: überall wird „Amtsverschwiegenheit“ durch „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.
- Im Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention wird die gleiche Terminologie‑Änderung vorgenommen.
- Im Bundes‑Krisensicherheitsgesetz wird die Formulierung von „Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ zu einer neutralen „Pflicht zur Geheimhaltung“ geändert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.