Einführung einer einheitlichen Geheimhaltungspflicht (IFG‑A)
abgestimmt am
09.07.2025
Zusammenfassung
Das Gesetz führt in über 130 Bundesgesetzen eine einheitliche, IFG‑basierte Geheimhaltungspflicht ein, die am 1. September 2025 gilt.
einfache MehrheitXXVIII09.07.2025
Gesetz
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Einheitliche Geheimhaltungspflicht wird in allen betroffenen Gesetzen eingeführt; sie gilt nur, wenn die Gründe aus § 6 Abs. 1 IFG erfüllt sind.
Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt für Beamte, Bedienstete, Organmitglieder und andere Personen, die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von vertraulichen Tatsachen erlangen.
Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht sind möglich, wenn ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder die betroffene Person selbst die Entbindung anordnet.
Alle Änderungen treten am 1. September 2025 in Kraft; für einige Bestimmungen gelten Übergangsfristen bis zum 1. September 2026.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.