Strafrechtliches EU‑Anpassungsgesetz 2025 – Harmonisierung des Strafregisters und Erweiterung der EU‑Justizkooperation
Ministerialentwurf vom 17.12.2024Zusammenfassung
Der Ministerialentwurf 2025 passt das österreichische Strafregister, Tilgungsgesetz und weitere Justizgesetze an aktuelle EU‑Vorschriften an, erweitert den Datenaustausch auf das Vereinigte Königreich und führt neue Regelungen zu Fingerabdrücken und zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter ein.Bundesministerium für Justiz12/18/2024XXVIII
Strafrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
- Ein neuer § 1a definiert zentrale Begriffe wie „Verurteilung“, „Drittstaatsangehöriger“ und „Doppelstaatsangehöriger“, um die spätere Anwendung des Gesetzes zu vereinheitlichen.
- Die Landespolizeidirektion Wien darf Fingerabdrücke von Dritt‑ und Doppelstaatsangehörigen verarbeiten, wenn diese im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst wurden oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt sind.
- Die Strafregisterauskunft wird um einen Anhang erweitert, der Daten zu Verurteilungen von EU‑Staatsbürgern und des Vereinigten Königreichs enthält; das Formular aus Anhang IX (EU‑JZG) bzw. Anhang 44 (UK) ist zu verwenden.
- Dritt‑ und Doppelstaatsangehörige können eine Strafregisterbescheinigung beantragen; die Landespolizeidirektion prüft über das ECRIS‑TCN, in welchem Mitgliedstaat Verurteilungen vorliegen, bevor sie die Bescheinigung ausstellt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.