Zusammenfassung
Der Entwurf passt das KommAustria‑Gesetz, das ORF‑Gesetz, das Bundes‑Sportförderungsgesetz 2017 und das Anti‑Doping‑Gesetz 2021 an das neue Informationsfreiheitsgesetz an. Er führt Geheimhaltungsbestimmungen, eine besondere Informationszugangsregelung und einen verpflichtenden jährlichen Sportbericht ein – alles mit Inkrafttreten am 1. September 2025.Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport5/12/2025XXVIII
Sport
Hörfunk
Fernsehen
Schwerpunkte
- Die Geheimhaltungsregelung wird an § 6 Abs. 1 IFG ausgerichtet, sodass nur bei gesetzlich definierten Gründen eine Geheimhaltung zulässig ist.
- Eine besondere Informationszugangsregelung verpflichtet die Veröffentlichung von Förderdaten, Sonderrichtlinien und strategischen Schwerpunkten.
- Der Sportbericht muss jährlich erstellt, von der Bundes‑Sport‑GmbH übermittelt und bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahres veröffentlicht werden.
- Aufbewahrungsfristen für Förderdaten werden auf 15‑30 Jahre bzw. bis zu 120 Jahre ausgeweitet, je nach Art der Daten.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Einführung einer einheitlichen Geheimhaltungspflicht (IFG‑A)
einfache Mehrheit XXVIII 09.07.2025
Gesetz
Dokumente (PDFs)
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.