Änderungen im Bildungs‑ und Hochschulrecht – Datenübermittlung, Geheimhaltung & digitale Studierendenausweise
Ministerialentwurf vom 19.05.2025Zusammenfassung
Der Entwurf ändert vier Bildungs‑ und Hochschulgesetze, um sie an das neue Informationsfreiheitsgesetz anzupassen. Er stärkt den Datenschutz, führt eine Übergangsregel für verschlüsselte Personenkennzeichen bei Datenmeldungen an Statistik Österreich ein und schafft die rechtliche Basis für digitale Studierendenausweise. Die meisten Änderungen gelten ab 1. September 2025, die Kennzeichen‑Regel erst ab 1. September 2026.Bundesministerium für Bildung5/20/2025XXVIII
Bildung
Statistik
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
- Im Bildungsdirektionen‑Einrichtungsgesetz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Formulierung „Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung“ ersetzt.
- Ein neuer § 38 legt fest, dass die Änderung von § 7 Abs. 3 am 1. September 2025 in Kraft tritt.
- Das Bildungsdokumentationsgesetz führt § 25a ein, das ab dem 1. September 2026 die ausschließliche Nutzung verschlüsselter bPK‑Kennzeichen (bPK‑BF / bPK‑AS) für Datenübermittlungen an Statistik Österreich vorschreibt.
- Der Bundesminister muss per Verordnung festlegen, welche bildungsbezogenen Informationen jährlich veröffentlicht werden müssen; die zuständige Behörde dafür sind die Bildungsdirektionen bzw. der Bundesminister für Bildung.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.