Novelle des Kulturgüterrückgabegesetzes – Datenverarbeitung & EU‑Umsetzung
Ministerialentwurf vom 21.07.2025Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Kulturgüterrückgabegesetz um neue Regelungen zur Datenverarbeitung, schafft einen 3a‑Abschnitt mit detaillierten Bestimmungen zu Zuständigkeit, Einfuhrgenehmigung und Zollmitwirkung und passt das Gesetz an die EU‑Verordnung 2019/880 an.Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport7/22/2025XXVIII
Kunst
Kulturpolitik
Schwerpunkte
- Ein neuer § 6a regelt die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten, insbesondere für die Rückgabe von Kulturgütern.
- Der neue 3a‑Abschnitt (§ 19a‑e) führt detaillierte Regelungen zur Zuständigkeit, zum Verbringen, zu Einfuhrgenehmigungen, zur Erklärung des Einführers und zur Mitwirkung der Zollbehörden ein.
- Strafbestimmungen werden erweitert: Verstöße gegen die neuen Pflichten können mit Geldstrafen bis zu 50 000 € geahndet werden.
- Das Gesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft; die EU‑Verordnung wird vollständig ab dem 28.06.2025 wirksam.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.