Zusammenfassung
Der Entwurf senkt die Schwelle für Großverfahren, führt das RIS als zentrale Kundmachungsplattform ein und legt fest, dass Bescheide nur per Edikt zugestellt werden dürfen.Bundeskanzleramt7/25/2025XXVIII
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Schwelle für die Anwendung des Großverfahrens wird von mehr als 100 Personen auf mehr als 50 Personen gesenkt, sodass mehr Verfahren von den Effizienzgewinnen profitieren können.
- Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird als einheitliche elektronische Kundmachungsplattform eingeführt; Edikte werden künftig dort veröffentlicht, zusätzlich zu den bisherigen Publikationsformen.
- Die Behörde kann vor der mündlichen Verhandlung eine Frist (maximal bis eine Woche vor dem Verhandlungstag) festlegen, innerhalb derer Parteien weitere Einwendungen einreichen dürfen; spätere Vorbringungen werden nicht berücksichtigt.
- Die feste Frist von einer Woche für die Erstellung der Verhandlungsschrift wird aufgehoben; stattdessen gilt die Regel „tunlichst binnen einer Woche“, um bei umfangreichen Verhandlungen mehr Flexibilität zu ermöglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.