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Klarstellung von Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen
Ministerialentwurf vom 01.10.2025

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das ABGB und das Konsumentenschutzgesetz, um die Anwendung von Index‑Klauseln in langfristigen Verträgen zu präzisieren. Er führt § 879a ein, legt Kriterien für die Prüfung einer groben Benachteiligung fest und hebt die Beschränkung von Preissteigerungen in den ersten zwei Monaten für Dauerschuldverhältnisse auf. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt rückwirkend für bereits geschlossene Verträge.
Bundesministerium für Justiz10/2/2025XXVIII
Handel
Industrie
Wohnungspolitik
Bürgerliches Recht
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 879a wird eingeführt, der festlegt, dass bei Wertsicherungsklauseln neben dem zeitlichen Abstand auch die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Indexanpassung für viele gleichartige Verträge zu prüfen ist.
  • Der neue § 879a gilt ab dem 1. Januar 2026 und wird auch auf bereits vor diesem Datum geschlossene Verträge angewendet.
  • § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG wird dahingehend geändert, dass die Preisobergrenze in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss nicht mehr für Dauerschuldverhältnisse gilt, wenn die Leistung nicht innerhalb dieser Frist vollständig erbracht werden muss.
  • Die Inkrafttretensbestimmung für die Änderungen in § 6 Abs. 2 Z 4 wird ebenfalls auf den 1. Januar 2026 datiert und gilt rückwirkend für bereits bestehende Verträge.
Regierungsvorlage
Zivilrechtliches Indexierungs‑Anpassungsgesetz (ZIAG) – Klarstellung von Wertsicherungsklauseln
einfache Mehrheit XXVIII 11.12.2025
Gesetz
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Sporrer Anna, Dr.

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