Novelle zum Privatschulgesetz – Einbindung von Schülerheimen & neue Genehmigungsregeln
Ministerialentwurf vom 27.11.2025Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Privatschulgesetz um private Schülerheime, definiert ein umfassendes erzieherisches Ziel und führt ein neues Genehmigungsverfahren mit strengeren Nachweispflichten, technischen Vorgaben und regelmäßiger Überprüfung des Öffentlichkeitsrechts.Bundesministerium für Bildung11/28/2025XXVIII
Bildung
Verfassung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich wird erweitert: Privatschulen und private Schülerheime, die für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen bestimmt sind, werden erfasst; land‑ und forstwirtschaftliche Schulen bleiben ausgenommen.
- Ein „umfassendes erzieherisches Ziel“ wird definiert und umfasst neben Fachwissen auch die staatsbürgerliche Erziehung.
- Für die Errichtung einer Privatschule müssen Handlungsfähigkeit, Werteorientierung, geeignete Schulleitung und ein Finanzierungsplan für vier Schuljahre nachgewiesen werden; die Meldung muss mindestens sechs Monate vor Schulbeginn erfolgen, Mängel sind innerhalb von sechs Wochen zu beheben.
- Der Schulerhalter muss finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge treffen, technische Voraussetzungen für die digitale Datenanbindung schaffen und Änderungen unverzüglich melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.