Zusammenfassung
Der Entwurf verschärft das Organtransplantationsgesetz, indem er Werbung und Gewinnorientierung bei Organen und deren Vermittlung verbietet und den Geltungsbereich auf nicht‑für‑Transplantation vorgesehene Organe ausdehnt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/23/2025XXVIII
Gesundheit
Konsumschutz
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich des OTPG wird erweitert, sodass Organe, die nicht zur Transplantation bestimmt waren oder waren, ebenfalls von den Bestimmungen erfasst werden.
- Werbung für Organe, die Gegenstand eines gewinnorientierten Rechtsgeschäfts sind, oder für damit verbundene Vermittlungsdienstleistungen wird ausdrücklich verboten.
- Gewinnorientierte Rechtsgeschäfte, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben, sind unzulässig; Verstöße führen zur automatischen Nichtigkeit des Geschäfts.
- Die Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die neuen Werbe‑ und Gewinnverbote werden in § 18 Abs. 2 Z 2‑3 angepasst.
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Stark dagegen Stark dafür
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