Übereinkommen über Geldwäsche – Ratifikation und Vorbehalte Österreichs
abgestimmt am
16.04.1997
Zusammenfassung
Das Übereinkommen legt internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und zur Einziehung von Erlösen fest; Österreich will es ratifizieren, dabei jedoch Vorbehalte zu Ertragsgrenze, Anwendbarkeit nur auf Verbrechen und Dokumentenzustellung einlegen.
einfache MehrheitXX16.04.1997
Andere
Strafrecht
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Übereinkommen definiert zentrale Begriffe wie Ertrag, Vermögensgegenstand und Tatwerkzeug, um klar zu bestimmen, welche Vermögenswerte eingezogen werden können.
Österreich soll Einziehungs‑ und Ermittlungsmaßnahmen einführen, darunter die neue Straftatbestimmung Geldwäsche, wobei die Einziehung nur bei Erträgen über 100 000 ATS erfolgt (Vorbehalt).
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu umfassender gegenseitiger Unterstützung bei Ermittlungen, Beweiserhebung und der Anordnung von vorläufigen Maßnahmen wie Kontensperrungen.
Bei Einziehungsersuchen können die betroffenen Staaten entweder das ausländische Urteil vollstrecken oder ein eigenes Einziehungsverfahren starten; Österreich hat dafür bereits passende Rechtsgrundlagen (§ 20, § 20a, § 20b StGB).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.