Änderung des Universitäts‑Organisationsgesetzes (UOG) – Teilrechtsfähigkeit, internationale Zusammenarbeit & Habilitations‑Regelungen
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Universitäts‑Organisationsgesetz: Er erlaubt neue Forschungs‑Aufträge für Dritte, schafft Regelungen für internationale Lehr‑ und Prüfungsvereinbarungen und passt die Habilitations‑Kommissionen an ein Verfassungsgerichtsurteil an.einfache Mehrheit XX 06.12.1996
Gesetz
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.12.1996
- Ergänzung einer neuen lit. d, die es Universitäten erlaubt, Verträge über Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, sofern sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.
- Einführung von § 2a, der Universitäten befugt, mit Genehmigung des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit im Bereich Lehre abzuschließen – auch für Prüfungen außerhalb Österreichs, wenn dies zweckmäßig ist.
- Anpassung der Formulierung im ersten Satz von § 15 Abs. 9, um die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan“ zu beseitigen.
- Ergänzung von § 36 Abs. 9, die das Abstimmungsverfahren in bestimmten Abschnitten des Habilitationsverfahrens regelt und sicherstellt, dass die Mehrheit der Mitglieder mit Lehrbefugnis (venia docendi) entscheidet.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.