Änderung des Universitäts‑Organisationsgesetzes (UOG) – Teilrechtsfähigkeit, internationale Zusammenarbeit & Habilitations‑Regelungen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Universitäts‑Organisationsgesetz: Er erlaubt neue Forschungs‑Aufträge für Dritte, schafft Regelungen für internationale Lehr‑ und Prüfungsvereinbarungen und passt die Habilitations‑Kommissionen an ein Verfassungsgerichtsurteil an.
einfache Mehrheit XX 06.12.1996
Gesetz
Hochschulausbildung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.12.1996
  • Ergänzung einer neuen lit. d, die es Universitäten erlaubt, Verträge über Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, sofern sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.
  • Einführung von § 2a, der Universitäten befugt, mit Genehmigung des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit im Bereich Lehre abzuschließen – auch für Prüfungen außerhalb Österreichs, wenn dies zweckmäßig ist.
  • Anpassung der Formulierung im ersten Satz von § 15 Abs. 9, um die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan“ zu beseitigen.
  • Ergänzung von § 36 Abs. 9, die das Abstimmungsverfahren in bestimmten Abschnitten des Habilitationsverfahrens regelt und sicherstellt, dass die Mehrheit der Mitglieder mit Lehrbefugnis (venia docendi) entscheidet.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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