Wasserrechtsnovelle 2006 – Vereinfachte Verfahren für geringfügige Anlagen

Zusammenfassung

Die Wasserrechtsnovelle 2006 ändert zahlreiche Verweise auf Anhangsbezeichnungen und führt ein vereinfachtes Melde‑ und Bestätigungsverfahren für Anlagen ein, die keine besondere Bedeutung haben. Damit wird das behördliche Prüfverfahren reduziert und mehr Verantwortung auf Betreiber und Gemeinden übertragen.
einfache Mehrheit XXII 13.07.2006
Gesetz
Verwaltungsreform
Wasserbewirtschaftung
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Die Wortfolge „Anhang H“ in § 12a Abs. 1 wird durch „Anhang G“ ersetzt, sodass die zugehörigen Tabellen neu zugeordnet werden.
  • Für Anlagen ohne besondere Bedeutung kann die Behörde im Erlöschens‑ bzw. Bewilligungsbescheid festlegen, dass die Ausführung schriftlich angezeigt werden muss (Abs. 6). Die Meldung erfolgt durch den Betreiber (Abs. 7) und muss von einem unabhängigen Fachmann bestätigt werden (Abs. 8).
  • Bezüge zu den Anhangsbezeichnungen werden korrigiert: „Anhang D“ → „Anhang C“, „Anhang E“ → „Anhang D“.
  • Weitere Verweise auf „Anhang D“ werden zu „Anhang C“ geändert.

Reden

7 Reden insgesamt

Pro
Contra
Wasserrechtsgesetznovelle 2006
2:20 min
Wasserrechtsgesetznovelle 2006
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