Zusammenfassung
Die Bürgerinitiative verlangt eine Novelle des Flurverfassungs‑Grundsatzgesetzes 1951, um die Zuständigkeit für agrargemeinschaftliche Grundstücke klar zu regeln und das umstrittene Substanzrecht der Gemeinden abzuschaffen.einfache Mehrheit XXIV 28.10.2013
Andere
partizipative Demokratie
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der Gesetzestext wird so geändert, dass das „Gemeindegut“ nur dann als Zuständigkeitsgegenstand gilt, wenn es in agrargemeinschaftlicher Nutzung steht.
- Ein neuer § 21a definiert die Organe einer Agrargemeinschaft (Vollversammlung, Ausschuss, Obmann/Obfrau) und regelt deren Zuständigkeiten.
- Die Gemeinde erhält ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichem Eigentum, das sich nach der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung bemisst.
- Neue Absätze verhindern, dass aus dem Eigentum an agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücken ein Anteilsrecht für die Gemeinde abgeleitet werden kann und sichern bereits bestehende Anteilsrechte.
Referenziert in
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