Novelle des Flurverfassungs‑Gesetzes 1951 zur Klärung von Agrargemeinschafts‑ und Gemeindegut‑Rechten
abgestimmt am
21.01.2015
Zusammenfassung
Die Bürgerinitiative verlangt eine Novelle des Flurverfassungs‑Gesetzes 1951, um das bislang unklare Verhältnis zwischen Gemeindegut und agrargemeinschaftlichem Eigentum zu klären und das Substanzrecht der Gemeinden abzuschaffen. Sie schlägt neue Regelungen für die Organisation von Agrargemeinschaften und für Anteilsrechte vor.
einfache MehrheitXXV21.01.2015
Andere
partizipative Demokratie
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
Der Antrag definiert eindeutig, dass das ‚Gemeindegut‘ nur dann zum Flurverfassungsrecht gehört, wenn es in agrargemeinschaftlicher Nutzung steht – damit wird die bisherige undurchsichtige Rechtslage korrigiert.
Ein neuer § 21a schafft einen Organisationsrahmen für Agrargemeinschaften mit Vollversammlung, Ausschuss und Obmann/Obfrau, sodass die Gemeinschaft eigenständig verwaltet wird.
Die §§ 22 und 23 werden geändert, um das Anteilsrecht der Agrargemeinschaft klar zu regeln und ein Substanzrecht der Gemeinde ausdrücklich auszuschließen.
Die Übergangs‑ und Aufhebungsbestimmungen (Art I §§ 1‑8) stellen sicher, dass bereits ergangene Bescheide nicht automatisch aufgehoben werden, sondern nur dann, wenn sie mit dem neuen Recht unvereinbar sind.
Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 14, 21 und 24 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 22, 46 und 52
Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 14, 21 und 24 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 22, 46 und 52
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