Strafprozessrechtsänderung 2014 – Neuer Anfangsverdacht, Ermittlungsdauer‑Limit und Mandatsverfahren
abgestimmt am
10.07.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz definiert den "Anfangsverdacht", regelt die Dauer von Ermittlungsverfahren, stärkt Rechte gegenüber Sachverständigen und führt ein Mandatsverfahren für schnelle Strafverfügungen.
einfache MehrheitXXV10.07.2014
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Ein neuer Begriff "Anfangsverdacht" wird definiert; das Strafverfahren beginnt erst, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Die Begriffe Verdächtiger, Beschuldigter und Angeklagter werden klar voneinander abgegrenzt.
Die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens wird auf drei Jahre festgelegt, mit einer möglichen zweijährigen Verlängerung nach richterlicher Prüfung.
Für schwere Straftaten (z. B. Totschlag, schwerer Raub) wird das Landesgericht mit erweiterten Richtern und Geschworenen besetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.