Sonderfreistellung für Schwangere wegen COVID‑19 & Klarstellung der Karenzfrist
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Das Mutterschutzgesetz wird um einen befristeten Sonderfreistellungs‑Paragraph für schwangere Arbeitnehmerinnen während COVID‑19 erweitert und die Formulierung der Karenzfrist präzisiert.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Familie
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Ein neuer § 3a gewährt werdenden Müttern bis zum 31. März 2021 Sonderfreistellung von Tätigkeiten mit körperlichem Kontakt, mit Möglichkeit zu Home‑Office oder Arbeitsplatzwechsel, bei vollem Entgelt.
Die Formulierung in § 15b Abs. 3 wird von „Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes“ zu „Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ geändert, um Missverständnisse zu vermeiden.
Der Sonderfreistellungsanspruch gilt nur, solange kein generelles Beschäftigungsverbot nach § 3 besteht; das Beschäftigungsverbot hat Vorrang.
Arbeitgeber erhalten Ersatz für die Entgeltfortzahlung bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, beantragt beim Krankenversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Freistellung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.