Änderung der Sozialversicherungsgesetze & COVID‑19‑Sonderregelungen 2020/2021
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Das 2. SVÄG 2020 ändert mehrere Sozialversicherungsgesetze: Es aktualisiert EU‑Richtlinien‑Verweise, führt Sonderregelungen für Übergangsgeld, erweitert Stundungs‑ und Ratenzahlungsoptionen wegen COVID‑19, schützt Pensionsbezieher*innen bis 2021 und ermöglicht ärztliche Impfungen gegen SARS‑CoV‑2 bis September 2021.
2/3 MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Verfassung
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Der Verweis auf die alte EU‑Richtlinie 2013/25/EU wird in allen betroffenen Gesetzen durch die aktuelle Richtlinie 2013/55/EU ersetzt.
Ein neuer § 306a wird eingefügt, der festlegt, dass Übergangsgeld nicht auf die Notstandshilfe angerechnet wird.
Für Beiträge, die wegen der COVID‑19‑Pandemie nicht rechtzeitig gezahlt werden können, werden Stundungs‑ und Ratenzahlungsoptionen bis 30. Juni 2022 bzw. bis 31. März 2024 unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt.
Zahlungen, die während der Stundungs‑ oder Ratenzeiträume geleistet wurden, dürfen nicht im Rahmen von Insolvenz‑ oder Anfechtungsordnungen angefochten werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.