Änderung des SPG: Einführung von Beratungsstellen für Gewaltprävention
abgestimmt am
11.12.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Sicherheitspolizeigesetz, indem er dem Innenminister erlaubt, Beratungsstellen für Gewaltprävention zu beauftragen und die Bezeichnung „Gewaltpräventionszentrum“ durch „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt. Die neue Regelung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und sieht eine verpflichtende Mindestdauer von sechs Beratungsstunden vor.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Gesetz
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Inneres kann geeignete Einrichtungen beauftragen, Gefährder*innen im Rahmen einer Gewaltpräventionsberatung zu betreuen; die Beratung muss mindestens sechs Stunden umfassen.
Der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“ wird in § 38a Abs. 8 durch „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.
In § 56 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Gewaltpräventionszentren“ durch „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.
In § 84 Abs. 1b Z 3 wird ebenfalls das Wort „Gewaltpräventionszentrum“ durch „Beratungsstelle für Gewaltprävention“ ersetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.