Änderung des Epidemie‑ und COVID‑19‑Gesetzes – Datenzugriff, Fristen und Formulierungskorrekturen
abgestimmt am
07.07.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19‑Maßnahmengesetz: Er gibt dem Gesundheitsminister erweiterte Datenzugriffsrechte, legt Fristen für das Ende von Verordnungen fest und präzisiert Formulierungen in bestehenden Paragraphen.
einfache MehrheitXXVII07.07.2021
Gesetz
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Der Gesundheitsminister darf Daten aus dem ELGA‑Register anfordern und die Impf‑ bzw. Genesungsinformationen von erkrankten Personen anpassen.
Der bisherige § 50 Abs. 20 verliert mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 seine Gültigkeit.
Die neuen Regelungen aus § 4e Abs. 1a und § 50 Abs. 24 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
In § 5 Abs. 4 werden die Beistriche durch das Wort „oder“ ersetzt, sodass die genannten Maßnahmen alternativ angewendet werden können.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.