Änderung des COVID‑19‑Zweckzuschussgesetzes – Aufwandsentschädigung für Impf‑Helfer*innen
abgestimmt am
07.07.2021
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das COVID‑19‑Zweckzuschussgesetz: Das Wort „September“ wird zu „Oktober“ geändert, eine neue Aufwandsentschädigungsregelung für freiwillige Helfer*innen an Impfstellen wird eingeführt und die Geltungsdauer dieser Regelung wird vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 befristet.
einfache MehrheitXXVII07.07.2021
Gesetz
Gesundheit
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Das Wort „September“ wird durch „Oktober“ ersetzt, um den Geltungszeitraum des Gesetzes anzupassen.
Ein neuer Absatz 4 wird eingefügt, der die Aufwandsentschädigung für nicht‑hauptberuflich tätige unterstützende Personen an Impfstellen ausdrücklich einschließt.
Die Aufwandsentschädigungsregelung aus § 1a Z 5 wird nun auch auf die in Absatz 4 genannten Impfstellen‑Helfer*innen angewendet.
Die Inkrafttretungsmodalitäten werden festgelegt: Die Monatsänderung gilt ab Kundmachung, die neue Aufwandsentschädigungsregelung rückwirkend vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.