Änderung des Epidemiegesetzes 1950: COVID‑19‑Screenings & Grenzdatenregelung
abgestimmt am
24.02.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Epidemiegesetz 1950, um bundesweite COVID‑19‑Screening‑Programme zu ermöglichen und regelt die Erhebung sowie Weitergabe von Reisedaten an Grenzen, wobei die Kosten vom Bund getragen werden.
einfache MehrheitXXVII24.02.2022
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der Gesundheitsminister kann per VerordnungScreening‑Programme für COVID‑19 festlegen, wobei Zweck, Testmethoden und Häufigkeit definiert werden.
Beförderungsunternehmen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dürfen umfangreiche personenbezogene Daten (z. B. Staatsbürgerschaft, Lichtbildausweis, Aufenthaltsstatus) erheben und an die Behörde des Wohnsitzes weiterleiten.
Die Kosten für die in § 5a Abs 1a festgelegten Screening‑Programme werden vom Bund getragen.
Fristen für Anträge auf Vergütung von Sonderzahlungen werden verlängert und können auch nach Ablauf der ursprünglichen Frist eingereicht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.