Erweiterung der Datenpflichten für Grenz‑ und Gesundheitsbehörden sowie Anpassungen bei Verdienstausfall‑Vergütungen
abgestimmt am
24.02.2022
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Epidemiegesetz um Regelungen, die Beförderungsunternehmen und Bezirksverwaltungsbehörden erlauben, bestimmte personenbezogene Daten von Reisenden zu erheben, zu übermitteln und nach 28 Tagen zu löschen, um COVID‑19‑Kontrollen zu unterstützen. Zusätzlich werden Fristen für Vergütungsanträge bei Quarantäne angepasst.
einfache MehrheitXXVII24.02.2022
Abänderung
Gesundheit
Schwerpunkte
Der neue § 25b schafft eine gesetzliche Grundlage, damit Beförderungsunternehmen und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde personenbezogene Daten von Reisenden erheben und an die Gesundheitsbehörden weiterleiten dürfen.
Erfasst werden u. a. Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Lichtbildausweis, Nachweise über Befreiungen von Verkehrsbeschränkungen und medizinische Behandlungen.
Die Beförderungsunternehmen müssen die erhobenen Daten unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, die sie wiederum an die für Wohnsitz bzw. Aufenthalt zuständige Behörde weiterleitet.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die genannten Zwecke verwendet und nach spätestens 28 Tagen gelöscht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.