COVID‑19‑Krisenhilfen und Fristverlängerungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Arbeitslosenversicherungsgesetz: Es setzt die Pflichtversicherung für Selbständige von März 2020 bis März 2022 aus, verlängert Antragsfristen bis Ende 2022, führt einmalige COVID‑19‑Hilfen von 150 € ein und hebt den veralteten § 39a auf.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Gesetz
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Für Selbständige, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, gilt von März 2020 bis 31. März 2022 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Die Frist für die Inanspruchnahme von Leistungen wird bis spätestens 31. Dezember 2022 verlängert.
Personen, die im November‑Dezember 2021 mindestens 32 Tage Krankengeld nach Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten haben, bekommen eine Einmalzahlung von 150 €.
Personen, die im November‑Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten haben, erhalten ebenfalls eine Einmalzahlung von 150 €.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.