Änderungen im Sozialversicherungsgesetz – Preisdeckelung, COVID‑Ausnahmen & Terminologie
abgestimmt am
24.02.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert vier Sozialversicherungsgesetze: Er ersetzt die Bezeichnung „Bundesgesundheitskommission“, führt neue Preisdeckelungen für Arzneimittel ein, regelt COVID‑19‑Ausnahmen und schließt Kostenerstattungen für nicht EU‑zertifizierte Selbständige aus.
einfache MehrheitXXVII24.02.2022
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
In den genannten Bestimmungen wird das Wort „Bundesgesundheitskommission“ durch „Bundes‑Zielsteuerungskommission“ ersetzt, um die aktuelle Organisationsstruktur widerzuspiegeln.
Ein zusätzlicher Abschlag von 6,5 % auf den ermittelten EU‑Durchschnittspreis wird nach dem Begriff „Differenzbetrag“ eingefügt.
Neue Preisregelungen für Arzneimittel legen Höchstpreise (max. 20 % über dem günstigsten Preis) und ein Verfahren zur Preissenkung fest, das bis zum 1. Februar 2023 gelten muss.
Personen, die von der COVID‑19‑Impfpflicht ausgenommen sind und ein entsprechendes Attest vorlegen, erhalten eine Befreiung von der Impfpflicht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.