Digitales Ausnahmenmanagement und neue Ausnahmezertifikate im COVID‑19‑Impfpflichtgesetz
abgestimmt am
24.02.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das COVID‑19‑Impfpflichtgesetz: Es führt ein digitales System zur Verwaltung von Ausnahmen und ein elektronisches Ausnahmezertifikat ein, legt fest, dass die Impfpflicht erst einen Monat nach dem 18. Geburtstag bzw. Wohnsitzbegründung gilt, und passt zahlreiche Formulierungen an.
einfache MehrheitXXVII24.02.2022
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Ein digitales Ausnahmenmanagement wird eingeführt, das Landeshauptleuten erlaubt, elektronische Anwendungen bereitzustellen, um Ausnahmeanträge zu bearbeiten und Daten sicher an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
Ein einheitliches Ausnahmezertifikat wird definiert; es enthält persönliche Daten, den Grund der Befreiung und eine eindeutige Kennung und wird von ELGA ausgestellt und nach einem Monat gelöscht.
Die Impfpflicht gilt für Personen erst ab dem ersten Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet.
Der Begriff „Ausnahmezertifikat“ wird in § 2 Z 11 definiert und die Formulierung in § 2 Z 5 lit. a wird gestrichen, um den Text zu vereinfachen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.