Erweiterung der Länderbefugnisse und Einführung einer Härtefall‑Klausel im Sozialhilferecht
abgestimmt am
18.05.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert die Flexibilität der Länder bei der Sozialhilfe, führt eine Härtefall‑Klausel ein und legt fest, dass bestimmte Bezüge und Krisenzuwendungen nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Gleichzeitig wird das Statistikgesetz angepasst, um Daten zu den neuen Regelungen zu erfassen.
einfache MehrheitXXVII18.05.2022
Gesetz
Statistik
Sozialpolitik
Schwerpunkte
Die Länder dürfen von der Definition einer Haushaltsgemeinschaft abweichen, wenn es sich um betreute Wohnformen für Behinderte, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose handelt, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Ein neuer Härtefall‑Absatz erlaubt es, Sozialhilfe im Einzelfall auf Basis des Privatrechts zu gewähren, wenn Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind.
Bestimmte Bezüge (z. B. Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) können von der Anrechnung auf Sozialhilfe ausgenommen werden.
Krisen‑ und Sonderzuwendungen des Bundes werden nicht auf die Sozialhilfe angerechnet, wenn ein gesamtstaatliches Interesse besteht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.